Keine Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Mitwirkung
Die Armee (Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin) ermahnte den Beschwerdeführer und forderte ihn mehrmals auf, Arztzeugnisse einzureichen und die Formulare "Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil" und "Entbindung von der Schweigepflicht" ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, um seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Sie verweigerte schlussendlich ihre Lohnfortzahlung, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.
Ergänzungleistungsberechnung und berufliche Vorsorge
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wurde abgewiesen, weil sein Vermögen zu hoch war. Er machte geltende, dass dies nur zutreffe, wenn er die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge beziehen könne, jedoch verfüge er noch nicht über die fragliche Summe.
Einem Werkmitarbeiter einer Zürcher Gemeinde wurde durch den Gemeinderat gekündigt, wobei er seine Zuständigkeit dafür aufsichtsrechtlich begründete. Die Vorinstanz stellte die Nichtigkeit der Kündigung wegen Unzuständigkeit fest. Das Bundesgericht folgte dem Entscheid der Vorinstanz.
Rückerstattung von Kinderrenten der beruflichen Vorsorge
Es bestand Einigkeit, dass der Beschwerdegegner die von der beruflichen Vorsorge ausbezahlte Invalidenrente zu Unrecht erwirkte und er diese zurückerstatten musste. Streitig war, ob er auch für die direkt an die Kindsmutter ausbezahlte Invalidenkinderrente für die Tochter rückerstattungspflichtig ist.
Fristlose Kündigung wegen aktiven Abwerbens für die Konkurrenz
Ein Investmentbanker versuchte Mitglieder seines Teams zu überzeugen, zusammen mit ihm zu kündigen und zur Konkurrenz zu wechseln. Seine Arbeitgeberin entliess ihn, als sie davon erfuhr, mit sofortiger Wirkung.
Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie die am 8. Oktober 2021 auf 1. Dezember 2021 verfügte Senkung der Preise des Medikaments Duodart aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Publikumspreise an den Beschwerdeführer bzw. das BAG zurückgewiesen hat.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ggü. älteren und gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmenden
Die in einem Alterszentrum tätige Beschwerdegegnerin erlitt einen Unfall, aufgrund dessen sie 100% arbeitsunfähig war. Als sich ihr Gesundheitszustand besserte, wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Vorgesetzte teilte ihr mit, sie könne in einem anderen Wohnbereich als dem angestammten eingesetzt werden.
Vaterschaftsentschädigung und Vaterschaftsanerkennung
Am 14. Juli 2022 stellten werdende Eltern einen Antrag um Vaterschaftsanerkennung. Das Kind kam am 21. Juli 2022 zur Welt. Am 12. Oktober 2022 erhielten die Eltern die Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftserklärung am 23. Januar 2023. Im Februar 2023 stellte der Vater einen Antrag auf Vaterschaftsentschädigung für den Bezug von freien Tagen zwischen dem 22. Juli und dem 29. Dezember 2022. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er hätte die Frist verpasst.