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Rückerstattung von Kinderrenten der beruflichen Vorsorge

Rückerstattung von Kinderrenten der beruflichen Vorsorge

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge

Rückerstattung von Kinderrenten der beruflichen Vorsorge

Es galt zu prüfen, ob die Kindsmutter, an welche die Kinderrente direkt ausbezahlt wurde, oder alternativ der an der Stammrente berechtigte Versicherte (Kindsvater) Leistungsempfänger im Sinne von Art. 35a BVG ist. Kinderrenten haben akzessorischen Charakter, d.h. sie werden nur ausgerichtet, wenn Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall wurde die Invalidenkinderrente direkt an die mit der elterlichen Sorge betraute Kindsmutter ausbezahlt.

Weder die rechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge noch das im vorliegenden Fall relevante Vorsorgereglement räumen Anspruch auf eine Drittauszahlung der Invalidenkinderrente an die Kindsmutter (oder an das mündige Kind) ein. Damit fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung prinzipiell verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung (E. 5.2.3). Weil somit der Versicherte Leistungsempfänger der Invalidenkinderrente ist, trifft ihn allein die Rückerstattungspflicht (E. 5.3).

iusNet AR-SVR 15.08.2024

 

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