Art. 418 Abs. 3 StPO sieht einzig eine solidarische Haftung vor. Es lässt sich deshalb keine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Arbeitgeberin bei unklarer Täterschaft durch Arbeitnehmer daraus ableiten.
Auch nach 15 Jahren Anstellung können abschätzige Bemerkungen über einen Vorgesetzten in einem auf Onlineportalen geposteten Film ein genügender Anlass für eine fristlose Kündigung sein.
Verletzung der Privatsphäre wegen Videoüberwachung (López Ribalda v. Spain [application no. 1874/13])
Die Arbeitgeberin hat bei Überwachung von Arbeitnehmer eine Abwägung der eigenen Interessen gegen diejenige am Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer vorzunehmen und das mildeste Mittel zu wählen.
Sonderurlaub für Lebenszeitbeamte gilt auch für „Beamte auf Zeit“ (C-158/16)
Ein befristet beschäftigter Beamter, der in ein parlamentarisches Amt gewählt wurde, hat zur Ausübung seines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub, wie ein Lebenszeitbeamter.
Massgebender Referenzrahmen für die Berechnung von Überzeit (4A_207/2017)
Im Gegensatz zur Frage, ob Überzeit angeordnet oder genehmig wurde, ist es bei der Frage nach dem Beweis der tatsächlich geleisteten Stundenanzahl relevant, aus welchem Grund ein Rapport erstellt wurde.
Verhinderung von Mobbing und Übergriffen als Arbeitgeberpflicht (8C_41/2017)
Der Bericht der Gruppe zu Prävention von Mobbing und Belästigung ist als Beweismittel bei der Beurteilung einer fristlosen Kündigung gegen eine Vorgesetzte zu beachten.
Revision Jungendarbeitsschutzverordnung: Gefährliche Arbeiten vor dem 18. Altersjahr
An seiner Sitzung vom 25. April 2018 hat der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV5) revidiert. Damit sollen auch unter 18-Jährige in ihrem erlernten Beruf gefährliche Arbeiten ausführen können.