Eine Abgangsentschädigung, die dazu dient die Folgen der Kündigung auszugleichen, macht die Auszahlung eines geschuldeten Bonus nicht obsolet. Sofern entsprechend vereinbart ist einzig massgebend, ob der Arbeitnehmer beim Entscheid über die Bonusleistung in gekündigtem oder ungekündigtem Verhältnis war.