Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die arbeitgebende Person als Krankentaggeldversicherung eine Schaden- oder Summenversicherung abgeschlossen hatte.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung acht Tage nach Entdeckung des unerlaubten Downloads von 85 GB an Geschäftsdaten rechtmässig war.
Orientierung von Geschäftspartner_innen über die Entlassung einer arbeitnehmenden Person
Das Bundesgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schreiben der arbeitgebenden Person an verschiedene Geschäftspartnerinnen und -partner, das über die Kündigung und Freistellung einer arbeitnehmenden Person orientierte, die Persönlichkeit derselben verletzte und die daraus resultierenden Ansprüche und Rechte entstanden.
E-Mails von Kundinnen und Kunden gelöscht - ein Grund für eine fristlose Kündigung?
Das Bundesgericht hatte die Entscheidung der Vorinstanz zu beurteilen, wonach das Löschen von E-Mails von Geschäftskundinnen und -kunden allein eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigten.
Liegt der delegierten Psychotherapie stets ein Arbeitsverhältnis zugrunde?
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei einem Vertragsverhältnis zwischen A. und B. zwecks Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen (delegierte Psychotherapie) zu Recht nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei einem Vertragsverhältnis zwischen A. und B. zwecks Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen (delegierte Psychotherapie) zu Recht nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist. Es hatte zudem die Frage zu prüfen, ob der Grundsatz «iura novit curia» verletzt worden ist, weil die vertraglichen Ansprüche nicht unter nicht arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet worden sind.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob sich ein Verein verpflichtet hatte, einem Fussballspieler eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100% zu vermitteln, ihm unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und ihm bei Ligaerhalt Ende Saison eine Prämie von CHF 2'000 zu bezahlen.
Vollzeitstellen sind nicht zwingend regelmässige Beschäftigungen
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Arbeitsverhältnis als regel- oder unregelmässig zu betrachten war, woran sich der Anspruch auf Ferienlohn knüpfte.