Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) aufgrund der psychologischen Untauglichkeit des Arbeitnehmers während der (verlängerten) Präventionszeit unrechtmässig sei. Der (ordentlichen) Kündigung müsse die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene sechsmonatige Begleitung durch das Arbeitsmarktcenter (AMC) der SBB vorangehen. Die Präventionszeit ist als Sperrfrist i.S.v. Art. 336c OR zu qualifizieren.
Die fälschliche Annahme, dem kantonalen Personalgesetz und nicht qua Verweis in der Personalordnung Art. 319ff. OR unterstellt zu sein, führt nicht zur Anwendung der längeren Sperrfrist aus dem kantonalen Personalrecht.