Wegen einer Operation am rechten Handgelenk war der Beschwerdeführer seit neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und es war ungewiss, wann er seine Tätigkeit als Hauswart wieder vollumfänglich hätte aufnehmen können, zumal eine weitere Operation mit Ersatz des linken Handgelenks im Raum stand, weshalb die Kündigung wegen mangelnder Eignung nicht willkürlich erschien.