Aus BGE 137 V 210 ergibt sich nicht, dass das kantonale Gericht stets ein Gerichtsgutachten einholen oder aber die Sache an die Verwaltung zurückweisen müsste, wenn sich eine Ergänzung oder Präzisierung eines Gutachtens aufdrängt. Vielmehr kann es angezeigt sein, dass das kantonale Gericht solche ergänzenden Abklärungen selbst vornimmt. Weiter führt das Bundesgericht näher aus, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitgutachten eingeholt werden darf. Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen sollen in erster Linie mit den Gutachtern geklärt werden.