Weil keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung vorlag, fehlt die Grundlage dafür, einen Teil des Lohnes auf das Liegenschaftskonto, als Anteil an die Leasingrate und bar an den Ehemann der Klägerin zu übergeben, weshalb der entsprechende Lohn nachzuzahlen war.
Das Bundesgericht schützte die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz betreffend die vereinbarte Abgängsentschädigung, für die keine Kopie vorlag.
Dieses bundesgerichtliche Urteil zur Krankenzusatzversicherung (Spital halbprivat) enthält eine lehrbuchartige Darstellung der Gerichtspraxis zur Ungewöhnlichkeitsregel. Für die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel braucht es sich daher beim Zustimmenden nicht zwingend um eine schwächere oder unerfahrene Partei zu handeln. Die Stellung und Erfahrung des Zustimmenden spielt indes bei der sog. subjektiven Ungewöhnlichkeit eine Rolle.