In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass Ärzte, welche die Anamnese erheben, das medizinische Dossier analysieren und zusammenfassen sowie den Text auf Schlüssigkeit der Folgerungen überprüfen, nicht als Hilfspersonen im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung zu qualifizieren und daher der versicherten Person mit Namen bekannt gegeben werden müssen.