Der Beschwerdegegner meldete sich bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen neugeborenen Sohn an. Nach erfolgter Rückfrage beim BSV wies die AZA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die von der Kindsmutter bezogene Mutterschaftsentschädigung prioritär zum Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung sei.
Beziehen Arbeitnehmende einen Sonderurlaub für die Betreuung von kranken oder verunfallten Verwandten sowie nahestehenden Personen, soll zukünftig die Lohnfortzahlung geregelt werden. Die Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht sollen dafür mit dem neuen Artikel 329g OR ergänzt werden.