Übernahme der Transportkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) als Pflichtleistung nach KVG
Übernahme der Transportkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) als Pflichtleistung nach KVG
Übernahme der Transportkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) als Pflichtleistung nach KVG
Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfassen insbesondere einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG). Die nähere Bezeichnung der Leistungen wurde an den Verordnungsgeber delegiert (Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG). Der gestützt darauf erlassene Art. 26 KLV bestimmt, dass die Versicherung 50% der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. m KVG hat der Transport oder die Rettung durch jemanden zu erfolgen, der sich professionell mit Personentransporten befasst. Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt – so das Bundesgericht – einen Fahrdienst für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können oder auf Begleitung angewiesen sind. Das SRK sei ein Unternehmen, das Personentransporte in einem professionellen Rahmen anbietet und...
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