Zu den Grundsätzen der Rentenrevision und zur rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung
Zu den Grundsätzen der Rentenrevision und zur rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung
Zu den Grundsätzen der Rentenrevision und zur rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung
Das Bundesgericht führte dazu gemäss seiner ständigen Praxis Folgendes aus:
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (E. 3.2.1).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente...
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