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Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens statt juristische Parallelüberprüfung

Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens statt juristische Parallelüberprüfung

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens statt juristische Parallelüberprüfung

Das Bundesgericht betonte, dass sich grundsätzlich (zuerst) der psychiatrische Facharzt zur Frage zu äussern habe, ob Aggravation, Simulation oder Somatisierung vorliege. Ausserdem sind von den Organen der Rechtsanwendung die in Gutachten formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu übernehmen, soweit sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte genügt. Einmal mehr führte das Bundesgericht an, dass eine davon losgelöste Parallelüberprüfung nicht stattfinden dürfe. Im konkreten Fall genügte die Standardindikatorenprüfung den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Zudem beruhte sie laut Bundesgericht auf zwei Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG, denen Beweiswert zuzuerkennen ist, die sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientieren, die in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch erheblich voneinander abweichen, weshalb ein Gerichtsgutachten unumgänglich sei. Folglich wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück. 

iusNet AR-SVR 22.11.2019

 

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