Beschwerde im IV-Verfahren: aussichtslos oder nicht?
Beschwerde im IV-Verfahren: aussichtslos oder nicht?
Beschwerde im IV-Verfahren: aussichtslos oder nicht?
In genannter Angelegenheit hatten die versicherte Person und ihre Rechtsvertretung Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Auf die Beschwerde der Rechtsvertretung trat das Bundesgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Beschwerde der versicherten Person hiess es gut, da die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren zumindest nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, wenn es zu diskutieren gelte, ob auf ein in den Akten liegendes, 118-seitiges Gutachten und auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit oder auf die weiteren medizinischen Einschätzungen abzustellen sei, nach denen die versicherte Person als zu 100% arbeitsfähig gelte. Ausserdem habe sich die Vorinstanz selber ausführlich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt, was ebenfalls gegen die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels spreche.
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