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Scheidung nach Frühpensionierung

Scheidung nach Frühpensionierung

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Berufliche Vorsorge

Scheidung nach Frühpensionierung

In Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes sowie der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel ist der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Altersguthabens die (Früh-)Pensionierung. Der Umstand, dass diese während eines hängigen Scheidungsverfahrens erfolgte, ändert daran nichts. Dies bedeutet, dass die Höhe des Altersguthabens im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers relevant ist.

iusNet AR-SVR 26.11.2024

 

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