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Offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung

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Offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist laut Bundesgericht nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein.  

iusNet AR-SVR 20.08.2020

 

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