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Bundesgesetz über die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

Bundesgesetz über die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

Gesetzgebung
Arbeitslosenversicherung
Ergänzungsleistungen

Bundesgesetz über die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

Entwurf Bundesrat

Der vom Bundesrat am 30. Oktober 2019 verabschiedete Entwurf (19.051) sah vor, dass Personen, welche nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden, bis zur ordentlichen Pensionierung eine Überbrückungsleistung erhalten sollten, falls sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem vollendeten 60. Altersjahr inkl. Mindestbeitrag von 22 Monaten in die Arbeitslosenversicherung.
  • Mindestens 20 Jahre Versicherung in der AHV bei der mindestens ein Einkommen von 21'330 CHF/ Jahr erzielt worden ist (Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder in der Ehe zugesplittete Einkommen sollen nicht berücksichtigt werden)
  • Das minimale Erwerbseinkommen von 21 330 Franken muss in den 15 Jahren unmittelbar vor der Aussteuerung während mindestens 10 Jahren erzielt worden sein.
  • Vermögen unter 100'000 CHF bzw. 200'000 CHF bei Ehepaaren (selbstbewohntes Wohneigentum soll bei der Vermögensschwelle nicht angerechnet werden).
  • Keine Renten der
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iusNet AR-SVR 27.06.2020

 

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