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Bundesrat beschliesst Übergangsregelung für Anspruch auf Erwerbsersatz

Bundesrat beschliesst Übergangsregelung für Anspruch auf Erwerbsersatz

Gesetzgebung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Bundesrat beschliesst Übergangsregelung für Anspruch auf Erwerbsersatz

Der Bundesrat hat festgestellt, dass die sukzessive Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Anpassung der Entschädigung des Erwerbsausfalls erfordert. Ursprünglich hätte am Tag, an dem das Erwerbsverbot aufgehoben wird, der Anspruch auf Erwerbeseratz geendet. Dies wäre aufgrund der Lockerungen der 27. April bzw. 11. Mai. Da aber aufgrund diverser Restriktionen nicht zu erwarten ist, dass diese Selbständigerwerbenden gleich vom ersten Tag an wie vor Einführung der Massnahmen arbeiten und ebenso wenig den gleichen Umsatz generieren werden könne, ist ab dann ihre Situation ähnlich wie diejnige von Selbständigen, die indirekt von den Coronavirus-Massnahmen betroffen sind. Letztere haben einen Anspruch bis zum 16. Mai 2020. Darum wird für Erstere der Anspruch ebenfalls bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Geänderter Art. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall

Medienmitteilung vom 22. April 2020

iusNet AR-SVR 23.04.2020

 

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