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Botschaft i.S. Revision der Ergänzungsleistungen: weitere Anträge der SGK-NR (16.065)

Botschaft i.S. Revision der Ergänzungsleistungen: weitere Anträge der SGK-NR (16.065)

Gesetzgebung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Botschaft i.S. Revision der Ergänzungsleistungen: weitere Anträge der SGK-NR (16.065)

Die Anträge der SGK-NR beinhalten u.a. folgende - zum Teil umstrittene - Forderungen:

  • Das obligatorische Pensionskassenguthaben soll bei Antritt der Altersrente nur zur Hälfte bezogen werden können, der Rest soll in eine Rente umgewandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass Rentnerinnen und Rentner nach kurzer Zeitdauer Ergänzungsleistungen beanspruchen müssen. Zudem ist bei Vorbezug des Kapitals eine Kürzung um 10 Prozent der EL-Rente vorgesehen, wenn das bezogene Rentenkapital bis zum EL-Bezug vollständig oder teilweise aufgebraucht wurde.
     
  • Mindestwohnsitzdauer: für den Bezug einer EL-Rente soll der Wohnsitz mindestens 10 Jahren in der Schweiz betragen. Aufgrund des FZA wird ein Wohnsitz in der EU an diese Karenzfrist angerechnet. Damit soll "einer unerwünschten Einwanderung ins schweizerische Sozialsystem" vorgebeugt werden.
     
  • Bezüger von IV- oder Hinterlassenenrente sollen weniger EL erhalten, wenn sie ohne wichtigen Grund mehr als 10 Prozent ihres Vermögens pro Jahr verbrauchen.

Bemerkung der Redaktion: weitere Informationen zur Gesetzesrevision finden Sie im Beitrag...

iusNet AR-SVR 26.02.2018

 

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