Zeugenaussagen zur Feststellung des tatsächlichen Arbeitsantritts
Strittig war der tatsächliche Arbeitsantritt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden hierfür Zeugenaussagen durchgeführt, die aus Sicht der Berufungsinstanz ungenügend waren.
Das Rechtsschutzinteresse an einem Rekurs wegen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung fällt nachträglich dahin, wenn der Lehrling die wiederholte Lehrabschlussprüfung vor dem Rechtsmittelentscheid besteht.
Die Einordnung in die Lohnstufe basiert gemäss dem am 1. Januar 2010 neu eingeführten System auf fünf Haupt- und ca. 17 Nebenkriterien. Ein gewisser Schematismus kann dabei nicht verhindert werden.
Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)
Strittig war, die Einhaltung der dreimonatigen Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zur Einreichung der Klage für eine Forderung zu Geldzahlung und auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gestützt auf die Klagebewilligung nach Schlichtungsverhandlung.
Anspruch auf rechtliches Gehör und missbräuchliche Kündigung (VWBES.2017.5)
Die offensichtlich schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht durch Anhörung vor der Beschwerdeinstanz geheilt werden. Eine Kündigung ist nach kantonalem Recht missbräuchlich, wenn eine adäquate Umplatzierung möglich ist.