Um Rechtsungleichheiten bei den kurzfristigen Anpassungen der Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der KAE aufzufangen, fingierte das Seco unter betimmten Voraussetzungen den Gesuchseingang auf den 17. März 2020.
Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden ist, kann nicht eingetreten werden, weshalb das Gericht nicht zum Eintreten verpflichten kann.
Auswirkungen der Krankheit auf Leistungseinschränkung müssen belegt werden
Da nicht substanziiert dargelegt wird, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, war der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nicht erbracht.
Ferien- und Feiertagsanteil auch im summarischen Verfahren in die KAE einzuberechnen
Bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn sind wegen der Rechtsgleichheit Ferien- und Feiertagsanteile miteinzuberechnen.
24-Stunden-Betreuung: "Nur" Zweiparteienverhältnisse von ArG ausgenommen
24-Stunden-Betreuung kann nur dann Arbeit "in privaten Haushaltungen" sein, wenn das Vertrags- ein Zweiparteienverhältnis ist. Nur in diesen Fällen rechtfertigen die besondere Vertrauensbeziehung und der Schutz der Privatsphäre eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes.
A. wurde gekündigt, weil er beharrlich Freundschaften mit seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen schliessen wollte. Das warein jeweils zwar keine Persönlichkeitsverletzungen, jedoch mangelte es dem A. dadurch an Teamfähigkeit, was die Kündigung rechtfertigte.
FAP und PP eines Medikaments sind neu festzusetzen
Der TQV wird auf der Basis der kleinsten Packung und Dosierung durchgeführt, es sei denn, die kleinste Packung und Dosierung erlaubt insbesondere auf Grund unterschiedlicher Dosierungen bei Therapiebeginn oder unterschiedlicher Packungsgrössen keinen adäquaten Vergleich. Orale Darreichungsformen mit schneller (unveränderter) Wirkstofffreigabe gelten als die gleiche Darreichungsform, während orodispersible Formen als zusätzliche Darreichungsform eingestuft werden.
Einsitznahme des Dachverbandes verschiedener Gewerkschaften in paritätischer Kommission wahrt rechtliches Gehör. Im Kapitel "Arbeits- und Ruhezeit" der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz enthaltenen Bestimmungen sind nicht im Anwendungsbereich von Art. 3a ArG enthalten.