Kündigung wegen ungenügender Eignung oder Fähigkeiten ist unverschuldet
Das Bundesgericht kam anhand einer systematischen Analyse der einschlägigen Bestimmungen zum Schluss, dass die Entlassung einer Assistentin durch die EPFL wegen ungenügender Eignung oder Fähigkeiten als unverschuldet einzuordnen und zu entschädigen ist.
Der Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre berufliche Tätigkeit ausübt
Für den Gerichtsstand hat die Art und Weise, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgewickelt wird, Vorrang gegenüber dem vereinbarten Arbeitsort, der von den Parteien frei geändert werden kann.
Auf Betrug an Bankangestelltem folgt fristlose Kündigung
Wird eine Arbeitnehmerin Opfer eines Betrugs zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin, stellt das allein noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Rechtsanwalt nicht zwangsläufig externer Ermittler
Das Bundesgericht beurteilte eine fristlose Verdachtskündigung gegen einen "Head of Investments", nachdem ein Rechtsanwalt einer Bank gemeldet hatte, dass dieser versucht habe, einige Kundenberater:innen abzuwerben.
Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
Das Verhalten des Arbeitgebers im Kontext von finanziellen Unregelmässigkeiten im Betrieb war nicht ursächlich für die Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers.
Anpassung des versicherten Verdienstes auch bei freiwilliger Versicherung (Änderung der Rechtsprechung)
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist - sofern dieser höher ist - nun auch bei freiweilliger Versicherung der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte.
Weil sich weder das Verwaltungsgericht noch die Rekurskommission mit der Rückforderung der Weiterbildungskosten befasst hatte, war vor Bundesgericht die Rechtsweggarantie verletzt.
Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Die Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse für ihren Direktor (arbeitgeberähnliche Person) für das Jahr 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlich erhöhtes Einkommen, das auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben wurde, und machte einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz geltend.
Die Belastungen waren für eine Bundesangestellte in der Lohnklasse 24 zumutbar, weshalb keine Fürsorgepflichtverletzung vorlag und die Kündigung auch nicht missbräuchlich war.