Bei schlechter Stimmung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen?
Aus dem subjektiven Empfinden der arbeitnehmenden Person ergibt sich noch keine objektive Schwere und nichts zur Kausalität zwischen dem angeblichen Konflikt und der Kündigung. Missbräuchlich der Kündigung wurde verneint.
Liegt "Konversion" der Kündigung in eine Entlassung altershalber vor?
Weil es sich um einen vorsorgerechtlichen Anspruch handelte, den der Beschwerdeführer geltend machen wollte, durfte das Bundesgericht im personalrechtlichen Verfahren offen lassen, ob die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen bundesrechtskonform herangezogen hatte.
Niederländische Gesellschaften für Uber-Fahrer:innen AHV-pflichtig
Die niederländische Uber B.V. muss als Arbeitgeberin mit Betriebsstätte in der Schweiz für das Jahr 2014 AHV-Beiträge für Fahrer von UberX, UberBlack und UberVan bezahlen. Das gleiche gilt für Rasier Operations B.V. in Bezug auf UberPop-Fahrer. Die beiden Gesellschaften sind verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Angaben zu den bezahlten Löhnen zu machen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden gegen die Urteile des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ab und heisst diejenigen der Ausgleichskasse teilweise gut.
Unterstellung unter die Versicherungsplicht bei der Suva
Obwohl fraglich war, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen ungegliederten Betrieb handelte, würde auch die Einordnung als gegliederter Betrieb zu derselben Unterstellung führen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand hielt.
Weil sich die Vorinstanz mit einer Rüge betreffend die Rechtsgleichheit nicht auseinandergesetzt hatte, schickte das Bundesgericht zur erneuten Prüfung an die kantonale Behörde zurück.
Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitanstellung (Präzisierung der Rechtsprechung)
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen bei Vollzeitbeschäftigung als Rechtfertigung, weil mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme die Berechnung des Ferienlohns als zumutbar erscheint.
Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen.