Problematik der Neubeurteilung personalrechtlicher Angelegenheiten
Problematik der Neubeurteilung personalrechtlicher Angelegenheiten
Problematik der Neubeurteilung personalrechtlicher Angelegenheiten
Sinn und Zweck von Kündigung, Freistellung und Einstellung im Amt ist, dass sie ihre Wirkung sofort entfalten und das Verfahren rasch erledigt wird. Dabei sind insbesondere auch die Unzumutbarkeit der Fortführung des Anstellungsverhältnisses und weitere öffentliche Interessen an der sofortigen Regelung der Situation bzw. am sofortigen Fernbleiben vom Arbeitsplatz (z.B. Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Mitarbeitenden, Verhinderung von weiterem Schaden, Reputationsrisiken usw.) sowie an der einheitlichen Durchsetzung des materiellen Rechts zu berücksichtigen. Den öffentlichen Interessen stehen jene der betroffenen Angestellten auf möglichst umfassende Beurteilung und Entscheidung (Rechtsweggarantie) entgegen. Im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht wurde diese Interessensabwägung, unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts, in den § 25 und § 27a VRG vorgenommen und verbindlich geregelt. Für die Gemeinden gilt das kantonale Personalrecht, sofern sie keine eigenen Regelungen getroffen haben (§ 53 Abs. 2 GG). 1
Um die genannten Anforderungen sicherzustellen, haben die Gemeinden im Kanton Zürich in Fällen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.