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Unfreundlicher Polizist

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Unfreundlicher Polizist

Ein Polizist, der mit Schalterarbeiten betraut war, wurde abgemahnt, weil es ihm an Motivation, Engagement, Empathie und Verständnis mangle gegenüber den Leuten, die zum ihm an den Schalter kämen. Zudem sei er selbstgefällig und unkollegial. Es wurden konkrete Ziele mit ihm vereinbart, welche er nicht erreichte, was eine ordentlich Kündigung nach sich zog.

Der Beschwerdeführer machte eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts geltend sowie dass das Erreichen der vereinbarten Ziele vor der Entlassung nicht korrekt gewürdigt wurde. Das Bundesgericht kam aber zum Schluss, dass das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet wurde und die vereinbarten Ziele tatsächlich nicht erreicht wurden. Die Kündigung war somit gerechtfertigt.

iusNet AR-SVR 17.04.2024

 

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