Arbeitsweg
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Ein Maler, der im Stundenlohn angestellt war, machte geltend, dass er jeden Tag 30 min mehr gearbeitet hatte, als rapportiert und verlangte deshalb Lohnnachzahlungen. Der Arbeitgeber hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass diese 30 min die Fahrt zum Arbeitsplatz beanspruchten und deshalb nicht vergütete werden müssten.
Es kam der GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz zur Anwendung. Dieser sieht vor, dass Fahrten zum Arbeitsort nur vergütet werden, wenn sie 30 min übersteigen. Der Beschwerdeführer machte aber geltend, dass er diese 30 min Laden und Entladen des Lieferwagens verbrachte, was aber andere Voraussetzungen erforderte. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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