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Änderungskündigung ist missbräuchlich: bei Angebot mit Frist ist deren Ablauf abzuwarten

Änderungskündigung ist missbräuchlich: bei Angebot mit Frist ist deren Ablauf abzuwarten

Kommentierung
Öffentliches Personalrecht

Änderungskündigung ist missbräuchlich: bei Angebot mit Frist ist deren Ablauf abzuwarten

Wegen einer Umstrukturierung wurde die Sekretariats- und Buchhaltungsstelle von A. bei der Association des Cycles d'orientation de la Région sédunoise gestrichen. Nach der Umstrukturierung war eine 30%-Stelle im Sekretariat zu besetzen. A. erhielt eine Änderungskündigung, die das Angebot enthielt, die neu geschaffene Stelle zu übernehmen, das bis Ende des nächsten Monats gültig war. In einem Austausch war A. mit dem neuen Pflichtenheft nicht einverstanden. Noch vor Ablauf der Angebotsfrist teilte man A. mit, dass sie für die neu geschaffene Stelle nicht berücksichtigt werde. A. teilte am Tag darauf (vor Ablauf der Angebotsfrist) mit, dass sie die angebotene Stelle annehmen möchte. Unter anderem verklagte A. die Association wegen missbräuchlicher Kündigung (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass die Association mit der Änderungskündigung ein Angebot unterbreitet hatte, an das sie gebunden sei, weil mit dem Angebot kein Rückzugsvorbehalt verbunden war. Indem die Association A. eine Frist ansetzte, um die angebotene Stelle anzunehmen, die Frist jedoch nicht abwartete, bevor sie das Dienstverhältnis endgültig kündigte, spielte sie ein doppeltes Spiel und verstiess damit...

iusNet AR-SVR 22.06.2023

 

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