Bundesverwaltungsrichter:innen sind unselbständig erwerbstätig
Bundesverwaltungsrichter:innen sind unselbständig erwerbstätig
Bundesverwaltungsrichter:innen sind unselbständig erwerbstätig
In einem am Bundesverwaltungsgericht hängigen Revisionsverfahrens soll A. absichtlich eine unzulässige Veränderung des Spruchkörpers vorgenommen und damit gegen reglementarische Bestimmungen verstossen haben. A. ersuchte um Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung, was abgelehnt wurde. Die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil dem Bundesverwaltungsgericht die Arbeitgebereigenschaft fehlen würde (Sachverhalt).
Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter sind unselbstständig erwerbstätig. Sie erhalten für ihre Arbeitsleistung einen Lohn (Art. 5 Richterverordnung) nach klar definierten Vorgaben. Ihre Unabhängigkeit von äusseren Einflüssen auf die Entscheidfindung kann daher nicht mit einem fehlenden Subordinationsverhältnis gleichgesetzt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht, bzw. je nach Regelung eines seiner Verwaltungsorgane, verschiedene Arbeitgeberaufgaben gegenüber den Richterpersonen wahrzunehmen hat, weshalb ihm die Arbeitgebereigenschaft nicht abgesprochen werden kann (E. 6).
Für die Gewährung von Kostengutsprachen an Richterpersonen ist aufgrund des Fehlens einer spezifischen Regelung die VK...
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