Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Die B. GmbH und A. befinden sich in einem Rechtsstreit aus einem Arbeitsverhältnis. Vor dem ordentlichen erstinstanzlichen Gericht drang die B. GmbH mit ihrer Forderung zu drei Vierteln durch. Dementsprechend verlegte das Gericht die Kosten und Entschädigungen, wobei sie A. nicht eine Entschädigung zusprach, sondern die Gerichtskasse anwies, den amtlichen Rechtsbeistand zu entschädigen. A. war die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständigung gewährt worden. Auf Berufung hin, die das obere kantonale Gericht guthiess, wurde festgestellt, dass die Erstinstanz unzuständig war. Das obere kantonale Gericht hob die Kosten- und Entschädigungsverlegung der ersten Instanz auf, verlegte die Kosten, nicht aber die Entschädigungen für das Verfahren vor der Erstinstanz. Es begründete das damit, dass die Dispositionsmaxime gelte und entsprechendes nicht verlangt worden sei (Sachverhalt).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. gut und hielt fest, dass der Antrag "unter Kostenfolge" nicht zu starr interpretiert werden dürfe. Es sei klar, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gemeint gewesen sind (E. 3.3).
Das...
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