Ist französische Arbeitslosenentschädigung an Lohnforderung anzurechnen?
Ist französische Arbeitslosenentschädigung an Lohnforderung anzurechnen?
Ist französische Arbeitslosenentschädigung an Lohnforderung anzurechnen?
B. war bei der A. GmbH angestellt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses waren Lohnforderungen strittig. Das Arbeitsgericht rechnete die Entschädigung der französischen Arbeitslosenversicherung an die Lohnforderungen an. Die Vorinstanz sah davon ab (Sachverhalt).
Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die französische Arbeitslosenversicherung zu Recht zuständig war. Weil nicht geklärt war, welcher Art die ausgerichteten Entschädigungen war, erwog sie, dass die Umstände hächsten dazu hätten führen können, dass darauf kein Anspruch besteht respektive zurückzubezahlen sind. Auch das Bundesgericht bestätigte, dass es nach Schweizer Recht nicht unzulässig sei, ausstehende Löhne bei der Arbeitgeberin einzufordern und gleichzeig Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beanspruchen. Die Beschwerde der A. GmbH wurde daher abgewiesen (E. 3.1-3.3).
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.