Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Die A. AG beschwerte sich gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse Luzern, weil ihrem Direktor, also einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, keine Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung gewährt wurde. Strittig war, ob der Direktor die relevanten Einkommensvoraussetzungen erfüllte. Für das Jahr 2016 wurde ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 6'513.90 und für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ein solches von CHF 0.00 gemeldet. Als mit einer ersten Verfügung ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz verneint worden war, meldete die A. AG - ohne dass eine Begründung für diese Verzögerung ersichtlich war - eine Erhöhung der erwarteten Lohnsumme, die auf dem Kontokorrent gutgeschrieben worden war (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Einkommensvoraussetzungen zwei Komponenten enthalten. Einerseits muss die Ausgangsgrösse in die Bandbreite (CHF 10'000.00-90'000.00) fallen. Andererseits ist ein Erwerbs- respektive Lohnausfall erforderlich. Der Erwerbsausfall eines Selbstständigerwerbenden könne nicht mit einem Umsatzrückgang gleichgesetzt werden, auch wenn ein solcher oft - aber eben nicht zwangsläufig - zu einem Gewinnrückgang und insoweit zu einem...
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