BSV befugt, Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen
BSV befugt, Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen
BSV befugt, Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen
Die versicherte Person wollte ein Hörtraining durchführen bei einer Logopädin, die nicht auf der Liste des Berufsverbandes figurierte. Die IV-Stelle verweigerte die Kostenübernahme, was das Kantonsgericht bestätigte (Sachverhalt).
Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV geben dem BSV die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Tarifverträgen im Bereich der Paramedizin (E. 6.1).
Die Tarifverträge mit einem paramedizinischen Berufsverband schränken die freie Wahl der Paramedizinperson durch die vericherte Person nicht ein, sondern lediglich den Umfang der Kostenübernahme, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (E. 6.2).
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