Rückwirkende Anwendbarkeit der neu geregelten Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG auf ein bestehendes Pflegeverhältnis
Rückwirkende Anwendbarkeit der neu geregelten Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG auf ein bestehendes Pflegeverhältnis
Rückwirkende Anwendbarkeit der neu geregelten Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG auf ein bestehendes Pflegeverhältnis
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 25a Abs. 5 KVG in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung nicht rückwirkend auf bestehende Pflegeverhältnisse anwendbar ist. Gemäss dieser Bestimmung wird bei der Frage, welcher Kanton für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig ist, weiterhin an den Wohnsitz geknüpft. Das Wohnsitzprinzip wird aber durch das Herkunftsprinzip durchbrochen, wenn die pflegebedürftige Person in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt und dabei ihren Wohnsitz an den Heimstandort verlegt. Diese Bestimmung ist gemäss Bundesgericht jedoch nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich nach Inkrafttreten der neuen Regelung verwirklicht haben.
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