Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Im vorliegenden Fall erachtete die gutachterlich involvierte Neurologin und Neuropsychologin die versicherte Person als zu 70% arbeitsfähig in jeder angepassten Tätigkeit, namentlich auch im Beruf als Auto-Occasionshändler. Nach ihrer interdisziplinären Besprechung unter Mitwirkung des federführenden Rheumatologen, des Physiotherapeuten sowie der Neurologin und Neuropsychologin wichen die Gutachter von dieser Beurteilung ab. Sie gingen im Konsens davon aus, dass die geklagten muskoskelettalen Beschwerden, aber auch eine nicht kontrollierte arterielle Hypotonie sowie weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren durch die neuropsychologischen Defizite verstärkt würden, weshalb sie der versicherten Person daher im angestammten Beruf eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten. Nur Tätigkeiten mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit seien zu 70% zumutbar. Das kantonale Gericht wich von dieser interdisziplinären Einschätzung ab und setzte die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auf 70% fest.
Laut Bundesgericht wäre die Vorinstanz bei Zweifeln an der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen, bei den Gutachtern, die sie selber mit der...
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