In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz gegen die bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat, indem es in Abweichung der interdisziplinären Einschätzung im Gerichtsgutachten die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in jeglichen zumutbaren Tätigkeiten auf 70% festsetzte.