Zur Tragweite von Art. 72bis IVV (Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip) im Hinblick auf Verlaufsgutachten
Zur Tragweite von Art. 72bis IVV (Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip) im Hinblick auf Verlaufsgutachten
Zur Tragweite von Art. 72bis IVV (Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip) im Hinblick auf Verlaufsgutachten
Nachdem allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen durch eine zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten eliminiert und die Erstgutachter im vorliegenden Fall nicht unzulässig vorbefasst seien, sei – so das Bundesgericht – gegen ein Verlaufsgutachten innert drei Jahren nach dem Erstgutachten durch die gleiche Abklärungsstelle nichts einzuwenden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Verlaufsgutachten nicht der Einholung einer Zweitmeinung (sog. second opinion) dient und zu einer solchen auch nicht verkommen soll. Mit dem Zufallsprinzip werden strukturelle Nachteile beseitigt, was aber nicht die Verbesserung der objektiven materiellen Erfolgsaussichten im Einzelfall bezweckt. So auch nicht, wenn ein erstes Gutachten zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte. Art. 72bis IVV ist somit nicht verletzt, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei.
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