Arbeiten an Maria Himmelfahrt?
Arbeiten an Maria Himmelfahrt?
Arbeiten an Maria Himmelfahrt?
Die neue Geschäftsleiterin der arbeitgebenden Person wollte eine Arbeitnehmerin und den im gleichen Betrieb angestellten Ehemann verpflichten, am 15. August 2015 (Maria Himmelfahrt) zu arbeiten. Diese waren dazu nicht bereit, weil sie in die Kirche gehen wollten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, die damit endete, dass der Ehemann den Arbeitsplatz verliess. Die Arbeitnehmerin konnte zum Bleiben überredet werden, doch erkärte sie dem ehemaligen Geschäftsleiter, dass sie keine Chance habe, bei der arbeitgebenden Person zu bleiben. Danach gingen beide Angestellte wieder auf die Arbeit und übergaben ihre ordentlichen Kündigungen. Es kam aber wieder zum Eklat, woraufhin die Angestellten den Arbeitsplatz verliessen. Die arbeitgebende Person setzte ein Schreiben auf und gab den beiden Gelegenheit, die Arbeit wieder aufzunehmen. Nachdem nichts passierte, liess sie verlauten, dass sie die fristlose Kündigung akzeptiere. Die Arbeitnehmerin klagte schliesslich wegen ungerechtfertiger fristloser Kündigung durch die arbeitgebende Person (Sachverhalt). Das Bundesgericht prüfte die Vorbringen der Arbeitnehmerin eingehend, stellte jedoch keine Rechtsverletzung durch den...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.