Zur Festsetzung der Parteientschädigung mittels Pauschalen
Zur Festsetzung der Parteientschädigung mittels Pauschalen
Zur Festsetzung der Parteientschädigung mittels Pauschalen
Der unentgeltliche Rechtsvertreter und die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllen laut Bundesgericht eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf haben sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Sie können aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (E. 4.1).
Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters praxisgemäss ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es...
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