Falsche Zeiterfassung und verschleierndes Verhalten rechtfertigen fristlose Kündigung
Falsche Zeiterfassung und verschleierndes Verhalten rechtfertigen fristlose Kündigung
Falsche Zeiterfassung und verschleierndes Verhalten rechtfertigen fristlose Kündigung
A. wurde vonseiten des Amtes für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich fristlos gekündigt, nachdem er während einer laufenden Bewährungsfrist (auch) bezüglich seines Verhaltnes und nach ausdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der korrekten Zeiterfassung von Arztbesuchen eine angebliche Arztkonsultation im Zeiterfassungssystem verbucht und in der Folge die wahren Umstände derselben mehrfach zu vertuschen versucht hat (Sachverhalt).
Die Vorinstanz - so das Bundesgericht - zeigte überzeugend auf, dass als wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein die Erfassung von nicht geleisteter Arbeitszeit zu beachten sei, sondern vielmehr das im Anschluss während laufender Bewährungsfrist folgende widersprüchliche Verhalten und die wahrheitswidrigen Behauptungen, womit der Beschwerdeführer das Fehlverhalten zu verschleiern versucht und dabei seine Vorgesetzten mehrfach belogen habe. Inwiefern die Reaktionszeit - namentlich auch unter Berücksichtigung der der arbeitgebenden Person in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen für eine fristlose Auflösung rechtsprechungsgemäss zugebilligten Verlängerung der Reaktionszeit - willkürlich sein...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.