Zur arbeitgeberähnlichen Stellung eines aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs
Zur arbeitgeberähnlichen Stellung eines aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs
Zur arbeitgeberähnlichen Stellung eines aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs
Das Bundesgericht führte an, dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung die alleinige Beteiligung am Kapital einer Aktiengesellschaft nie als genügend erachtet habe, um daraus eine arbeitgeberähnliche Stellung abzuleiten. Ob ein Mindestanteil am Kapital vorliegen müsse, damit eine Einflussmöglichkeit bejaht werden könne, sei bisher ebenfalls offen gelassen worden. Das Bundesgericht betonte insbesondere, dass das bei einem Gesellschafter einer GmbH aufgrund des personenbezogenen Charakters der Unternehmung viel grösser sei, weshalb auch bei einer minimalen finanziellen Beteiligung die Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander nicht verneint werden könne. Anders könne bei einem Aktienanteil von 25 % nicht ohne Weiteres auf eine arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen werden. Im konkreten Fall war die versicherte Person aus dem Verwaltungsrat der AG zurückgetreten. Es sei ausgeschlossen, dass er als fristlos entlassener ehemaliger Geschäftsführer und als Minderheitsaktionär mit den für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verantwortlichen Verwaltungsräten und Aktionären Mehrheiten finden könnte, um die Entscheidungen in der Gesellschaft...
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