Abfindung und Fehlverhalten im öffentlichen Dienstverhältnis
Abfindung und Fehlverhalten im öffentlichen Dienstverhältnis
Abfindung und Fehlverhalten im öffentlichen Dienstverhältnis
Der Arbeitnehmer und Beschwerdeführer war ab 20. November 2006 beim Kanton Zürich, genauer der Kantonspolizei Zürich, (Arbeitgeber/Beschwerdegegner) als Sicherheitsbeauftragter angestellt. Am 11. April 2017 erhielt der Arbeitnehmer wegen einer Arbeitspflichtverletzung einen schriftlichen Verweis unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von sechs Monaten. Am 19. und 23. Juli 2017 kam es zu weiteren Vorfällen, und die Arbeitgeber löste nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Arbeitsverhältnis am 2. August 2017 fristlos auf.
Das Verwaltungsgericht stellte die Rechtswidrigkeit dieser fristlosen Kündigung fest und verpflichtete die Arbeitgeber zur Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Vor Bundesgericht war die Abfindung in der Höhe von sieben Monatslöhnen gestützt auf § 26 des kantonalen Personalgesetzes (PG; LS [Zürcher Loseblatt-Sammlung] 177.10) strittig.
Mit dieser Abfindung für Angestellte, die ohne eigenes Verschulden entlassen werden, werden deren Leistungen anerkannt. Sie dient auch dazu, die Härte der Kündigung zu mildern (E. 1.3.2.). Gemäss aus Sicht des Bundesgerichts nicht zu beanstandenden Darstellung der Vorinstanz, besteht ab einem Alter von 35 Jahren nach...
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