Parteientschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung wegen Verfahrensmängel
Parteientschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung wegen Verfahrensmängel
Parteientschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung wegen Verfahrensmängel
Die Beschwerdeführerin focht einen kantonalen Zwischenentscheid, in welchem das Kantonsgericht Luzern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 201 VRG/LU verneinte. In der Hauptsache war durch die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit der Kündigung der Angestellten durch das Kantonsspital Luzern festgestellt worden. Das kantonale Gericht hatte die Kündigung wegen fundamentaler Verfahrensmängel rechtswidrig erklärt. Insbesondere die Tatsache, dass die Kündigung ohne vorgängige schriftliche Mahnung ausgesprochen wurde, stellt nach Bundesgericht die Missachtung einer konstanten und feststehenden Gerichtspraxis durch das Kantonsspital Luzern dar. Es erscheine daher offensichtlich unhaltbar und damit als gegen das Willkürverbot verstossend, dass die Vorinstanz gleichzeitig das Vorliegen grober Verfahrensfehler i.S.v. § 201 Abs. 2 VRG/LU verneint habe. Das Bundesgericht hob den betreffenden Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das kantonale Gericht zurück.
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