Vor dem Bundesgericht war streitig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Gutheissung ihrer Beschwerde gegen die vom Luzerner Kantonsspital ausgesprochenen Kündigung auch eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen nachdem sie die Unrechtmässigkeit der Kündigung wegen fehlender schriftlicher Mahnung festgestellt hatte.