Einschränkung der Wirtschaftsfreit durch den – vorübergehenden – Entzug von Fahrlehrerbewilligung
Einschränkung der Wirtschaftsfreit durch den – vorübergehenden – Entzug von Fahrlehrerbewilligung
Einschränkung der Wirtschaftsfreit durch den – vorübergehenden – Entzug von Fahrlehrerbewilligung
Der Beschwerdeführer X., Inhaber eines Fahrlehrerausweises für die Kategorien A, B und C, war der Direktor der Gesellschaft A. Ziel dieser – am 1.12.2016 zahlungsunfähig erklärten – Gesellschaft war es, Fahrlehrer auszubilden sowie u.a. obligatorische Schulungen für Verkehrssicherheit und Kurse für Weiterbildungen anzubieten. X. ist auch der Präsident von B. SA und unterrichtet dort Fahrer in allen Kategorien. Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom kantonalen Strassenverkehrsamt Genf wegen den fehlenden Weiterbildungskursen verwarnt und mit Entzug des Fahrlehrerausweis angedroht, sollte er diese nicht besuchen. Nach einer weiteren Verwarnung und zahlreichen Verstössen gegen die Berufsregeln wurde ihm die Bewilligung zur Erteilung von Fahrunterricht für einen Zeitraum von 24 Monaten entzogen. Nach dem kantonalen Verwaltungsgericht wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ab.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die in Art. 27 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit jede wirtschaftliche Tätigkeit schützt. Einschränkungen sind nach Massgabe von Art. 36 BV zulässig. Art. 26 der kantonalen Verordnung über...
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