Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Arbeit auf Abruf (8C_532/2017)
Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Arbeit auf Abruf (8C_532/2017)
Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Arbeit auf Abruf (8C_532/2017)
Der 1957 geborene Versicherte arbeitete seit Jahren als Informatiklehrer und übte daneben verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten aus. Er meldete sich zum (erneuten) Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei er ausführte, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf Abruf zu stehen und eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Der Leistungsbezug wurde verweigert.
Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil daran, dass bei Arbeit auf Abruf keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang besteht, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit kann – so das Bundesgericht weiter – grundsätzlich nur entstehen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Ausnahmsweise wird davon abgewichen, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Dann ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der BGer-Praxis kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer...
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