Vererben von Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG (5A_860/2016)
Vererben von Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG (5A_860/2016)
Vererben von Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG (5A_860/2016)
Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich dazu zu äussern, ob die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG auf die Erben übergeht. Zu beurteilen war ein definitives Rechtsöffnungsgesuch der SVA Zürich, welche eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG im Umfang von CHF 308'605.90 gegen die Witwe des zu Schadenersatz verpflichteten Verstorbenen durchsetzen wollte. In Bestätigung der Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilungen (jüngst: BGE 140 V 464) hielt die II. zivilrechtliche Abteilung fest, dass die Schadenersatzforderung auf die Erben übergeht, welche die Erbschaft angenommen haben (E. 3.3.2):
"Nach der Rechtsprechung geht die Verpflichtung aus einer vom Erblasser begangenen unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR) auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben (BGE 103 II 334 E. 3), und gilt dieser Grundsatz auch für die Schadenersatzpflichten nach Art. 52 AHVG (BGE 129 V 300 E. 3.1; 119 V 168 E. 3c; 96 V 73 E. 1). Im Jahre 2009 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der - vom Kantonsgericht befolgten - Meinung befasst, wonach öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Erblassers ohne spezialgesetzliche...
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