Vor der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins besteht regelmässig kein Anlass für die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens, insbesondere nicht schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann.