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Zutrittsrechte von Gewerkschaftsangehörigen (2C_499/2015)

Zutrittsrechte von Gewerkschaftsangehörigen (2C_499/2015)

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Zutrittsrechte von Gewerkschaftsangehörigen (2C_499/2015)

Das Bundesgericht hat am 6. April 2018 sein in der Medienmitteilung vom 6. September 2017 angekündigtes Urteil 2C_499/2015 veröffentlicht. Es befindet, dass sich aus der Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 der BV, unter Wahrung des guten Funktionierens der Verwaltung, ein Recht für Gewerkschaftsvertreter auf Zutritt zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung als Arbeitgeberin ergibt, um mit ihren Mitgliedern Kontakt zu pflegen oder neue Mitglieder anzuwerben (E. 5.3.2, E. 5.4, E. 6.4.2.2). Das grundsätzliche Zutrittsverbot ist mit Art. 28 BV der Bundesverfassung nicht vereinbar und die vorgesehenen Einschränkungen des Zutritts wie beispielsweise Gesuche für die Kontaktaufnahme ausschliesslich mit Angeschlossenen in bestimmten, vorgesehenen Gebäuden der kantonalen Verwaltung oder Auflagen für das Verteilen von Flugblättern sind zu restriktiv (E. 6.4.2.2). Die Aufhebung des Entscheids schliesst jedoch nicht aus, dass Voraussetzungen für den Zutritt von Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden der Verwaltung aufgestellt werden dürfen. Möglich wäre beispielsweise die Pflicht zur vorgängigen Anmeldung von Besuchen unter zeitlichen oder anzahlmässigen Vorgaben (E. 6.4.1, E. 6.4.2.2, E. 6.4.3).

Die Frage, ob ein Recht auf Zutritt in Betriebe von Arbeitgebenden des Privatrechts besteht, lässt das Bundesgericht offen (E. 5.3).

iusNet AR-SVR 08.04.2018