Haftung: Mitverschulden der Ausgleichskasse durch Zuwarten mit Beitragserhebung? (9C_165/2017)
Haftung: Mitverschulden der Ausgleichskasse durch Zuwarten mit Beitragserhebung? (9C_165/2017)
Haftung: Mitverschulden der Ausgleichskasse durch Zuwarten mit Beitragserhebung? (9C_165/2017)
In diesem in 3er Besetzung gefällten Entscheid verwirft das Bundesgericht die vom Haftpflichtigen erhobene Rüge, die Ausgleichskasse treffe im Rahmen der Arbeitgeberorganhaftung (Art. 52 AHVG) ein Mitverschulden, da sie mit der Ermessenveranlagung der Beiträge "eineinhalb Jahre zugewartet" habe (E. 4.2.3):
Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV: "Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse...
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